


Die Anwaltskanzlei Deinzer wurde von Rechtsanwältin Marion Deinzer im Jahr 2008 zunächst am Standort Fürth gegründet. Seit Mai 2010 hat die Kanzlei ihren Sitz in Schwaig bei Nürnberg.

Meine Kanzlei hat sich auf das Arbeitsrecht und Familienrecht spezialisiert. Selbstverständlich findet eine Beratung auch in anderen Rechtsgebieten statt. Näheres erfahren Sie unter Beratung.
Als Rechtsanwältin stehe ich Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem umfassend und persönlich zur Seite. Eine Beratung kann auch kurzfristig erfolgen. Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf.
Unter der Rubrik Tipps finden Sie Hinweise zu immer wieder vorkommenden Rechtsproblemen, sodass Sie schon im Vorfeld eine erste Orientierung erhalten.
Auf dieser Seite erhalten Sie in regelmäßigen Abständen Neuigkeiten aus meiner Kanzlei und zur aktuellen Rechtsprechung in ausgewählten Themen.
Kündigung während der Probezeit und Urlaubsanspruch
Oftmals herrscht Uneinigkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ob ein Urlaubsanspruch entstanden ist, wenn der Arbeitnehmer während einer vertraglich vereinbarten Probezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Grundsätzlich entsteht der volle Urlaubsanspruch erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Ein Teilurlaubsanspruch entsteht jedoch nach § 5 I lit. b) BUrlG dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Wartezeit durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer dann Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise 24 Tage Urlaub pro Jahr, stehen ihm 2 Urlaubstage für jeden vollen Monat zu. Nach 4-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses besteht somit Anspruch auf 8 Urlaubstage.
Der dem Arbeitnehmer anteilig zustehende Urlaub ist dann entweder in Natura zu gewähren oder abzugelten, falls eine Urlaubsgewährung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Bei der Urlausgewährung sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn nicht zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die sozial vorrangig sind, entgegen stehen. Der Arbeitgeber kann daher nicht einseitig bestimmen, wann der Arbeitnehmer seinen Urlaub zu nehmen hat.

Klagen gegen die Flexstrom AG weiterhin erfolgreich
Die Flexstrom AG verwendet in Altverträgen eine unwirksame Klausel zur Rückzahlung eines Aktionsbonus bei Kündigung des Stromlieferungsvertrags zum Ablauf eines Jahres. Außergerichtlich weigert sich die Flexstrom AG meistens zu Unrecht, den Bonus an den Kunden auszubezahlen. Ein gerichtliches Vorgehen lohnt sich daher in den meisten Fällen. Die Erfahrung zeigt, dass die Flexstrom AG den Klageanspruch regelmäßig anerkennt und damit sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen muss. So z. B. auch in diesen Fällen: Anerkenntnisurteil des AG Tiergarten vom 29.11.2011 – Az.: 602 C 715/11 und Anerkenntnisurteil des AG Tiergarten vom 11.08.2011 – Az.: 603 C 426/11.